Grundsätzlich richten sich die zu errechnenden Gebühren nach vier Kriterien:
- der Bedeutung der Angelegenheit des steuerlichen Vorganges
- dem Umfang der zu erledigenden Arbeiten und
- der Schwierigkeit der zu bewältigenden Aufgaben und
- den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Mandanten
Daneben kann in bestimmten Fällen das Haftungsrisiko des Steuerberaters zu berücksichtigen sein.
Es gibt die Unterscheidung in Wertgebühr und Zeitgebühr.
Die Erstere richtet sich - vereinfacht gesagt - nach der Höhe der steuerrelevanten Summe, die Gegenstand der Bearbeitung ist und wird nach den Tabellen A bis E der Steuerberatervergütungsverordnung berechnet.
Die Anwendung der Zeitgebühr von 30 Euro bis 70 Euro je angefangene halbe Stunde ist auf eine geringe Anzahl von Tatbeständen beschränkt, die in der Vergütungsverordnung einzeln aufgezählt sind.
Neben den Gebühren hat ein Steuerberater bzw. eine Steuerberaterin auch Anspruch auf Auslagenersatz. Das sind vor allem Entgelte für Porto- und Telekommunikationsdienstleistungen z.B. Auslagen für umfangreiche Schreibarbeiten und eventuell erforderliche Reisekosten.
In besonderen Fällen, z. B. bei einem extrem hohen Schwierigkeitsgrad der zu bearbeitenden steuerlichen Angelegenheit, kann der Berater auch eine von der Steuerberatervergütungsverordnung abweichende Vergütung mit seinem Mandanten vereinbaren. Eine derartige Vereinbarung muss jedoch schriftlich getroffen werden, um Auseinandersetzungen vorzubeugen.
Auch gibt es die Möglichkeit einer Pauschalierung der Gesamtleistungen, wenn der Arbeitsumfang ebenfalls schriftlich definiert wird.